Selbsthilfegruppen und die GbR: Was hat sich 2024 geändert?

Selbsthilfegruppen und die GbR: Was hat sich 2024 geändert?

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es eine Reform des Gesellschaftsrechts, die auch Auswirkungen auf Selbsthilfegruppen hat – selbst wenn diese vielleicht nicht direkt davon betroffen sind. Viele Selbsthilfegruppen, darunter auch unsere, sind rechtlich gesehen automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), sobald sie gemeinsame Ziele verfolgen und rechtlich nach außen auftreten, z.B. durch das Mieten von Räumen oder das Beantragen von Fördermitteln.

Was ist neu seit 2024?

Durch die Reform des Gesellschaftsrechts gibt es nun eine Unterscheidung zwischen drei Arten von GbRs:

  1. Die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Diese Form bleibt für die meisten Selbsthilfegruppen die relevante, da sie nach außen auftritt und rechtliche Verpflichtungen eingeht, z.B. durch Mietverträge oder Förderanträge. Für diese Gruppen ändert sich im Wesentlichen nichts.
  2. Die eingetragene GbR (eGbR): Neu ist die Möglichkeit, sich in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies bietet mehr rechtliche Transparenz und könnte bei größeren Selbsthilfegruppen, die häufig mit öffentlichen Geldern arbeiten oder formelle Verträge abschließen, von Interesse sein. Allerdings bedeutet die Eintragung auch mehr Bürokratie, Kosten und die Notwendigkeit, personelle Änderungen regelmäßig zu melden.
  3. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft: Diese Form tritt nicht nach außen auf, z.B. wenn sich eine Gruppe nur privat oder digital trifft und keine rechtlichen Verpflichtungen eingeht. Diese Gesellschaften nehmen nicht am Rechtsverkehr teil und haften nicht, da sie keine Verträge abschließen oder Gelder verwalten.

Warum ist die eGbR für die meisten Selbsthilfegruppen keine Option?

Für die meisten Selbsthilfegruppen, wie auch unsere, bleibt die Eintragung ins Gesellschaftsregister keine realistische Option. Der Grund: Der bürokratische Aufwand und die Kosten, die mit der Eintragung und der regelmäßigen Aktualisierung der Gesellschafter verbunden sind, widersprechen dem Prinzip der Niederschwelligkeit, das für Selbsthilfegruppen so wichtig ist. Zudem wäre die Eintragung für Gruppen, die keine unternehmerischen Tätigkeiten ausüben, oft unnötig.

Was bedeutet es, eine GbR zu sein?

Für Selbsthilfegruppen, die als GbR auftreten, hat das wichtige Konsequenzen:

  • Haftung: In einer GbR haften die Mitglieder persönlich für die Verpflichtungen der Gruppe. Das bedeutet, wenn die Gruppe einen Mietvertrag abschließt oder Fördergelder beantragt, haften diejenigen, die für die Gruppe nach außen auftreten, mit ihrem Privatvermögen. Die restlichen Teilnehmer*innen, die nur zu den Treffen kommen und nicht offiziell nach außen handeln, sind in der Regel nicht haftbar.
  • Verpflichtungen im Rechtsverkehr: Wenn eine Selbsthilfegruppe Räume anmietet, Veranstaltungen organisiert oder Fördermittel beantragt, nimmt sie am Rechtsverkehr teil. Dadurch entstehen rechtliche Verpflichtungen, z.B. die ordnungsgemäße Verwendung von Fördergeldern oder die Erfüllung von Mietverträgen.

Vereinsgründung als Alternative

Eine Alternative zur GbR wäre die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.). Ein Verein bietet den Vorteil, dass die Mitglieder nicht persönlich haften, da der Verein als eigene juristische Person auftritt. Der Verein kann Verträge abschließen und Fördergelder beantragen, ohne dass einzelne Mitglieder in die Haftung genommen werden. Allerdings ist die Vereinsgründung mit mehr Formalitäten verbunden, wie der Erstellung einer Satzung und der Durchführung regelmäßiger Vorstandswahlen.

Was bedeutet das für digitale Selbsthilfegruppen?

Auch digitale Selbsthilfegruppen, die sich nur online treffen, können als GbR gelten, wenn sie z.B. Plattformen nutzen, über die rechtliche Verpflichtungen entstehen, oder personenbezogene Daten verarbeiten. Organisatorinnen haften hier ebenfalls, insbesondere für den Datenschutz. Das heißt, wenn bei der Nutzung von Videokonferenztools oder Plattformen Daten unsachgemäß verwendet werden, sind die Organisatorinnen verantwortlich.

Fazit: Was hat sich durch die Reform geändert?

Die Reform des Gesellschaftsrechts hat für Selbsthilfegruppen, die als GbR agieren, nur in bestimmten Fällen direkte Auswirkungen. Für die meisten Gruppen ändert sich nichts, solange sie weiterhin als rechtsfähige GbR ohne Eintragung agieren. Die neuen Optionen wie die eGbR bringen zwar mehr Transparenz, aber auch mehr Bürokratie, und sind für die meisten Selbsthilfegruppen keine praktische Lösung. Wichtig bleibt, dass Selbsthilfegruppen sich bewusst sind, dass sie in der Regel automatisch als GbR agieren und damit gewisse rechtliche Verpflichtungen und Haftungsrisiken eingehen, wenn sie nach außen auftreten.

Infos und weiterführende Links:

Text von Nakos über die Änderungen der GbR.

Nakos: Rechtliche Fragen zur Selbsthilfearbeit