Viele Betroffene wissen nicht, das Stimulanzien auf der sogenannten „Verordnungsausschlussliste“ stehen.
Das heisst es gibt eine Liste ( Arzneimittel-Richtlinie Anlage III), die enthält Arzneimittel, welche nur unter ganz bestimmten Bedingungen verordnet werden dürfen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Möglichkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen finden sich in
§ 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 2 Arzneimittel-Richtlinie und in weiteren Vorschriften (§ 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 SGB V).
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.
Und was bedeutet das jetzt konkret für Stimulanzien?
Unter Nummer 44:
- ausgenommen bei Hyperkinetischer Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit /Hyperaktivitätsstörung (ADS /ADHS) im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben, bei Kindern (ab 6 Jahren) und Jugendlichen.
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Die Diagnose darf sich nicht allein auf das Vorhandensein eines oder mehrerer Symptome stützen (Verwendung z. B. der DSM-IV Kriterien). Die Arzneimittel dürfen nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und/oder Jugendlichen verordnet (Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin; Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und / oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin/Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten mit einer Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarungen) und unter dessen Aufsicht angewendet werden. In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.
Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf besonders zu doku-
mentieren, insbesondere die Dauertherapie über 12 Monate sowie
die Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte, die mindes-
tens einmal jährlich erfolgen sollten.
ausgenommen bei Erwachsenen ab einem Alter von 18 Jahren mit Hyperkinetischer Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit / Hyperaktivitätsstörung (ADS / ADHS), sofern die Erkrankung bereits im Kindesalter bestand, im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben.
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Die Diagnose erfolgt angelehnt an DSM-IV Kriterien oder Richtlinien in ICD-10 und basiert auf einer vollständigen Anamnese und Untersuchung des Patienten. Diese schließen ein strukturiertes Interview mit dem Patienten zur Erfassung der aktuellen Symptome, inkl. Selbstbeurteilungsskalen ein. Die retrospektive Erfassung des Vorbestehens einer ADHS im Kindesalter muss anhand eines validierten Instrumentes (Wender-Utha-Rating-Scale-Kurzform (WURS-k)) erfolgen. Die Arzneimittel dürfen nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Erwachsenen verordnet (Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und / oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie,
Fachärztin/Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten gemäß Bedarfsplanungs-Richtlinie) und unter dessen Aufsicht angewendet werden. In therapeutisch begründeten Fällen können bei fortgesetzter Behandlung Verordnungen auch von Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden. In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.
Dies erklärt, warum Stimulanzien in der Regel nicht vom Hausarzt verordnet werden können sondern nur von einem „Spezialisten“ und auch nur, wenn zuvor einen Diagnostik durchgeführt wurde.